Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Kinderdrittbetreuungskosten

Geben Sie die Kosten für die Drittbetreuung Ihres Kindes an. Steuerlich berücksichtigt werden nur Kosten für die Betreuung bis zum 14. Geburtstag des Kindes.

Kinderdrittbetreuungskosten sind Ausgaben für z.B. KITA, Tagesschule, Tagesmütter. Abziehbar sind nur die Betreuungskosten.

Wer kann die Kosten geltend machen?

  • Eltern, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind
  • Erwerbsunfähige Eltern
  • Eltern, die mit dem Kind im gleichen Haushalt leben
  • Eltern die, die Kosten selbst getragen haben und dies belegen können

In welchem Umfang können Sie die Kosten geltend machen?

  • Nur die Kosten, die Ihnen entstehen, weil Sie Ihr Kind in der Zeit Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung von einer Drittperson haben betreuen lassen
  • Die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit stehen

Hinweis

Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 25'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 12'000 beschränkt. Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend gemachte Kosten werden auf die genannten Beträge reduziert.

Der Höchstbetrag gilt pro Kind.

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