Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Fahrkosten Öffentlicher Verkehr

Nutzen Sie für Ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Tram, Bus), können Sie die von Ihnen dafür aufgewendeten Kosten geltend machen.

Der Fahrkostenabzug ist begrenzt!

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Generalabonnement (GA) oder ein sonstiges Streckenabonnement erhalten, welches Sie nicht für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen (nicht geschäftsnotwendig), ist der Wert dieses GA oder Streckenabonnements im Lohnausweis als Lohnbestandteil ausgewiesen (Ziff. 2.3 und kein Kreuz im Feld F). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eine Entschädigung für die Arbeitswegkosten zahlt.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Arbeitswegkosten getragen und Sie müssen diese Leistung des Arbeitgebers als Lohn versteuern. Sie können die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels als Fahrkosten geltend machen, die Sie notwendigerweise aufgewendet hätten, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht getragen oder erstattet hätte.

Hinweis

Geschäftsnotwendiges Generalabonnement (GA)
Stellt der Arbeitgeber ein GA zur Verfügung, welches Sie für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen, so ist dies im Lohnausweis vermerkt (Kreuz im Feld F). In diesem Fall können Sie keinen Abzug für die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels geltend machen.

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