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Auswärtige Verpflegung

Verpflegen Sie sich auswärts und ist es Ihnen nicht möglich, nach Hause zurückzukehren, können Sie die Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause abziehen.

Der Abzug ist auch bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit zulässig. Bei unregelmässiger Arbeitszeit ist der Abzug ebenfalls möglich, sofern eine der beiden Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden kann.


Welche Ansätze gelten?
Als Kosten für auswärtige Verpflegung können folgende Beträge eingesetzt werden:

  • CHF 15 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 3'200
  • CHF 7.50 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 1'600, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Lunch-Checks usw.)

Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer.

Werden die Kosten durch Spesenentschädigungen (für Verpflegung auf Dienstreise) abgegolten, ist kein Abzug möglich.

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