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Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Die selbstgetragenen Kosten Ihrer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) können Sie geltend machen, sofern

  • Sie bereits einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II haben oder
  • Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zu Ihrem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handelt.

Zu den Abschlüssen auf Sekundarstufe II zählen Matura, Fachmatur, Eidgenössisches Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Fachmittelschulausweis.

Als berufsorientierte Lehrgänge gelten Aus- und Weiterbildungen, die auf Ihre aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Bei der Berufstätigkeit kann es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Bedingung ist, dass Sie mit Ihrem erlernten Wissen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und wollen.

Nicht abziehbar sind Kosten für Kurse im Hobbybereich wie beispielsweise Tanzkurse, Malkurse, Sportkurse.

Wichtig!

Der Abzug ist auf CHF 12'000 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 12'700 (Direkte Bundessteuern) pro Kalenderjahr begrenzt. Abziehbar sind grundsätzlich nur Kosten, die innerhalb der Steuerperiode in Rechnung gestellt worden sind (Rechnungsdatum). Wird vom Bildungsinstitut nur eine Rechnung mit Teilrechnungen für entsprechende Ausbildungsabschnitte ausgestellt (z.B. pro Semester), können die Teilrechnungen ohne eigenes Rechnungsdatum ausnahmsweise im Zeitpunkt der Fälligkeit abgezogen werden. Leistungen Dritter (Arbeitgeber, ALV, Stipendien usw.) sind vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

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